From e36541591ae6336d8514f87c1e9da186188cc4da Mon Sep 17 00:00:00 2001 From: Fabian Keil Date: Mon, 17 Aug 2015 12:53:54 +0200 Subject: [PATCH 158/257] fortune/datafiles: Add German fundamental rights (poorly formatted) Enforcing these rights is left as an excercise for the reader. Obtained from: ElectroBSD --- usr.bin/fortune/datfiles/Makefile | 2 +- usr.bin/fortune/datfiles/grundrechte | 346 +++++++++++++++++++++++++++++++++++ 2 files changed, 347 insertions(+), 1 deletion(-) create mode 100644 usr.bin/fortune/datfiles/grundrechte diff --git a/usr.bin/fortune/datfiles/Makefile b/usr.bin/fortune/datfiles/Makefile index 5d979d9f21ac..0f25ce005278 100644 --- a/usr.bin/fortune/datfiles/Makefile +++ b/usr.bin/fortune/datfiles/Makefile @@ -1,7 +1,7 @@ # @(#)Makefile 8.2 (Berkeley) 4/19/94 # $FreeBSD$ -DB= fortunes freebsd-tips murphy startrek zippy +DB= grundrechte fortunes freebsd-tips murphy startrek zippy # TO AVOID INSTALLING THE POTENTIALLY OFFENSIVE FORTUNES, COMMENT OUT THE # NEXT LINE. diff --git a/usr.bin/fortune/datfiles/grundrechte b/usr.bin/fortune/datfiles/grundrechte new file mode 100644 index 000000000000..c9a098878b17 --- /dev/null +++ b/usr.bin/fortune/datfiles/grundrechte @@ -0,0 +1,346 @@ +% +Grundgesetz Artikel 1 +(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu +schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. +(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und +unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen +Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt. +(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende +Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht. + % +Grundgesetz Artikel 2 +(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner +Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht +gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. +(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die +Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf +Grund eines Gesetzes eingegriffen werden. +% +Grundgesetz Artikel 3 +(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. +(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die +tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und +Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. +(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner +Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, +seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder +bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt +werden. +% +Grundgesetz Artikel 4 +(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des +religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich. +(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet. +(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe +gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz. +% +Grundgesetz Artikel 5 +(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei +zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen +Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die +Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden +gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt. +(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der +allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der +Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre. +(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die +Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung. +% +Grundgesetz Artikel 6 +(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. +(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der +Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre +Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. +(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf +Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die +Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen +Gründen zu verwahrlosen drohen. +(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft. +(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen +Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre +Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern. +% +Grundgesetz Artikel 7 +(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates. +(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des +Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen. +(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit +Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches +Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der +Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der +Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen +verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen. +(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird +gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen +bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den +Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten +Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der +wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den +öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach +den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die +Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche +Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist. +(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die +Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt +oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als +Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule +errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in +der Gemeinde nicht besteht. +(6) Vorschulen bleiben aufgehoben. +% +Grundgesetz Artikel 8 +(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis +friedlich und ohne Waffen zu versammeln. +(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch +Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden. +% +Grundgesetz Artikel 9 +(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden. +(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen +zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder +gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten. +(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und +Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und +für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken +oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen +sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, +Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen +Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und +Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt +werden. +% +Grundgesetz Artikel 10 +(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind +unverletzlich. +(2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet +werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen +demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des +Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, daß sie dem +Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß an die Stelle des +Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte +Organe und Hilfsorgane tritt. +% +Grundgesetz Artikel 11 +(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet. +(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes +und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende +Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus +besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer +drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische +Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von +Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren +Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um +strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist. +% +Grundgesetz Artikel 12 +(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und +Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz +oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. +(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im +Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen +Dienstleistungspflicht. +(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten +Freiheitsentziehung zulässig. +% +Grundgesetz Artikel 12a +(1) Männer können vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst +in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz oder in einem +Zivilschutzverband verpflichtet werden. +(2) Wer aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe +verweigert, kann zu einem Ersatzdienst verpflichtet werden. Die Dauer +des Ersatzdienstes darf die Dauer des Wehrdienstes nicht +übersteigen. Das Nähere regelt ein Gesetz, das die Freiheit der +Gewissensentscheidung nicht beeinträchtigen darf und auch eine +Möglichkeit des Ersatzdienstes vorsehen muß, die in keinem +Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte und des +Bundesgrenzschutzes steht. +(3) Wehrpflichtige, die nicht zu einem Dienst nach Absatz 1 oder 2 +herangezogen sind, können im Verteidigungsfalle durch Gesetz oder auf +Grund eines Gesetzes zu zivilen Dienstleistungen für Zwecke der +Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung in +Arbeitsverhältnisse verpflichtet werden; Verpflichtungen in +öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse sind nur zur Wahrnehmung +polizeilicher Aufgaben oder solcher hoheitlichen Aufgaben der +öffentlichen Verwaltung, die nur in einem öffentlich-rechtlichen +Dienstverhältnis erfüllt werden können, zulässig. Arbeitsverhältnisse +nach Satz 1 können bei den Streitkräften, im Bereich ihrer Versorgung +sowie bei der öffentlichen Verwaltung begründet werden; +Verpflichtungen in Arbeitsverhältnisse im Bereiche der Versorgung der +Zivilbevölkerung sind nur zulässig, um ihren lebensnotwendigen Bedarf +zu decken oder ihren Schutz sicherzustellen. +(4) Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an zivilen Dienstleistungen +im zivilen Sanitäts- und Heilwesen sowie in der ortsfesten +militärischen Lazarettorganisation nicht auf freiwilliger Grundlage +gedeckt werden, so können Frauen vom vollendeten achtzehnten bis zum +vollendeten fünfundfünfzigsten Lebensjahr durch Gesetz oder auf Grund +eines Gesetzes zu derartigen Dienstleistungen herangezogen werden. Sie +dürfen auf keinen Fall zum Dienst mit der Waffe verpflichtet werden. +(5) Für die Zeit vor dem Verteidigungsfalle können Verpflichtungen +nach Absatz 3 nur nach Maßgabe des Artikels 80a Abs. 1 begründet +werden. Zur Vorbereitung auf Dienstleistungen nach Absatz 3, für die +besondere Kenntnisse oder Fertigkeiten erforderlich sind, kann durch +Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes die Teilnahme an +Ausbildungsveranstaltungen zur Pflicht gemacht werden. Satz 1 findet +insoweit keine Anwendung. +(6) Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an Arbeitskräften für die in +Absatz 3 Satz 2 genannten Bereiche auf freiwilliger Grundlage nicht +gedeckt werden, so kann zur Sicherung dieses Bedarfs die Freiheit der +Deutschen, die Ausübung eines Berufs oder den Arbeitsplatz aufzugeben, +durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden. Vor +Eintritt des Verteidigungsfalles gilt Absatz 5 Satz 1 entsprechend. +% +Grundgesetz Artikel 13 +(1) Die Wohnung ist unverletzlich. +(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge +auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet +und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden. +(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch +Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so +dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung +technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen +der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die +Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig +erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die +Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten +Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen +einzelnen Richter getroffen werden. +(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, +insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen +technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund +richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann +die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle +angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich +nachzuholen. +(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem +Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme +durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine +anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum +Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, +wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt +ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung +unverzüglich nachzuholen. +(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den +nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach +Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 +erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes +Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische +Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige +parlamentarische Kontrolle. +(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr +einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, +auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für +die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der +Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter +Jugendlicher vorgenommen werden. +% +Grundgesetz Artikel 14 +(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und +Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. +(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der +Allgemeinheit dienen. +(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie +darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art +und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter +gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der +Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im +Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen. +% +Grundgesetz Artikel 15 +Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke +der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der +Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der +Gemeinwirtschaft überführt werden. Für die Entschädigung gilt Artikel +14 Abs. 3 Satz 3 und 4 entsprechend. +% +Grundgesetz Artikel 16 +(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der +Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und +gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der +Betroffene dadurch nicht staatenlos wird. +(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch +Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen +Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen +Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze +gewahrt sind. +% +Grundgesetz Artikel 16a +(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht. +(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat +der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat +einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung +der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und +Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der +Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 +zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates +bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können +aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen +eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden. +(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können +Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der +Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse +gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch +unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung +stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen +Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die +die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch +verfolgt wird. +(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen +des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet +sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur +ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme +bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes +Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu +bestimmen. +(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von +Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit +dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der +Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der +Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und +Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt +sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren +einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen +treffen. +% +Grundgesetz Artikel 17 +Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen +schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und +an die Volksvertretung zu wenden. +% +Grundgesetz Artikel 17a +(1) Gesetze über Wehrdienst und Ersatzdienst können bestimmen, daß für +die Angehörigen der Streitkräfte und des Ersatzdienstes während der +Zeit des Wehr- oder Ersatzdienstes das Grundrecht, seine Meinung in +Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten (Artikel 5 +Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz), das Grundrecht der +Versammlungsfreiheit (Artikel 8) und das Petitionsrecht (Artikel 17), +soweit es das Recht gewährt, Bitten oder Beschwerden in Gemeinschaft +mit anderen vorzubringen, eingeschränkt werden. +(2) Gesetze, die der Verteidigung einschließlich des Schutzes der +Zivilbevölkerung dienen, können bestimmen, daß die Grundrechte der +Freizügigkeit (Artikel 11) und der Unverletzlichkeit der Wohnung +(Artikel 13) eingeschränkt werden. +% +Grundgesetz Artikel 18 +Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit +(Artikel 5 Abs. 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Abs. 3), die +Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel +9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das +Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16a) zum Kampfe +gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, +verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch +das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen. +% +Grundgesetz Artikel 19 +(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder +auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz +allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das +Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen. +(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt +angetastet werden. +(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, +soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind. +(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten +verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere +Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg +gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt. +% -- 2.11.0